Gesetz aktuell

Seit 1.1.2005 mit in Kraft treten des neuen Tierschutzgesetzes müssen Freigängerkatzen kastriert werden.

Der genaue Gesetzestext lautete:

Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.

(BGBl. II – Nr. 486/2004 Anlage 1, 2.10 Mindestanforderung für die Haltung von Katzen)

Bezugnehmend auf die Ausnahme der Kastration von Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben, gab es seitens unseres Vereines große Bemühungen diese irreführende Formulierung aus dem Gesetzestext streichen zu lassen.

Erst in Zusammenarbeit mit den Vereinen: Tierschutzverein Katzenjammer, Katzenfreunde Salzburg und Katzenkastration Pinzgau und nach Einreichen einer Beschwerde beim Volksanwalt ist es uns gelungen, dass per 01.04.2016 die Formulierung „bäuerliche Haltung“ gestrichen wurde.

Somit lautet der Gesetzestext seit 1.4.2016 folgendermaßen:

„Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden!“

Leider ist es nun aber aufgrund der neuen Formulierung, sowie der Änderung der Definition „Zucht“ möglich, dass JEDER einfach mit JEDER Katze eine Zucht anmelden kann.

Auch wenn diese im Freigang gehalten wird. Sie muss lediglich gechipt, in der Heimtierdatenbank registriert und bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gemeldet sein.

Kontrolliert wird das allerdings so gut wie nie. Auch nicht, wie der gesundheitliche Zustand der „Zucht“katze ist und schon gar nicht, was mit dem Nachwuchs passiert.

Es gibt daher umfangreiche Bemühungen unsererseits dieses Gesetz wieder in die richtigen Bahnen zu lenken.

Bitte hilf uns dabei!

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